Der Urheber: Wer ist er und was darf er (nicht)?

Urheberpersönlichkeitsrechte:

Diese sind im deutschen Recht ganz besonders intensiv geschützt. Das Urheberrecht nennt drei verschiedene Urheberpersönlichkeitsrechte:

  • Zunächst hat der Urheber das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist (Veröffentlichungsrecht, § 12 UrhG).
  • Der Urheber hat darüber hinaus das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk (Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, § 13 UrhG).
  • Von großer Bedeutung - auch im Forschungskontext ist der Integritätsschutz in § 14 UrhG: Danach hat der Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. Wisenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollten daher vor Verwendung eines Werkes sorgfältig prüfen, ob es aus Gründen der Integrität (auch ethisch) vertretbar erscheint, mit dem ausgewählten Werk zu arbeiten. Sie sollten besonderen Wert darauf legen, dass ihre Forschung nicht den ursprünglichen Sinn, den der Autor seinem Werk gegeben hat, pervertiert.


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