CLARIN-D Blog

Die Reform des Deutschen Urheberrechtsgesetzes 2017 – welche Konsequenzen hat sie für DH-Forschende?

Die Reform des Deutschen Urheberrechtsgesetzes 2017 – welche Konsequenzen hat sie für DH-Forschende?

Die Reform des Deutschen Urheberrechtsgesetzes 2017 – welche Konsequenzen hat sie für DH-Forschende?

Es ist allseits bekannt, dass Sprachdaten (und Sprachressourcen) oft urheberrechtlich oder vom sui-generis-Recht für Datenbanken geschützt sind. Deswegen ist ihre Erhebung, Nutzung und Verbreitung nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers oder bei Eingreifen einer gesetzlichen Schrankenregelung zulässig. Die Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber einzuholen, ist häufig sehr zeit- und kostenintensiv und mit großen Schwierigkeiten für Forscher verbunden. Deswegen führten in den letzten Jahren die meisten nationalen Gesetzgeber gesetzliche Schrankenregelungen speziell für Forschungszwecke ein

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Die Dimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte

Die Dimensionen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – insbesondere Urheberpersönlichkeitsrechte

Jeder hat grundsätzlich das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit – dies statuiert seit 1949 Art. 2 Abs. 1 des Deutschen Grundgesetzes (GG). Umfasst ist nicht nur die Freiheit des Einzelnen, das zu tun und zu lassen, was er möchte und anderen nicht schadet[1](d.h. die allgemeine Handlungsfreiheit), sondern in Verbindung mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) auch ein umfassender Persönlichkeitsschutz in allen Beziehungen eines Menschen.[2] Diese Rechte sind auch beim Umgang mit Forschungsdaten zu beachten, die sowohl das allgemeine Persöhnlichkeitsrecht als auch das Urheberpersönlichkeitsrecht tangieren können. 

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Rechtliche Fragen in Bezug auf einen Data Management Plan

Rechtliche Fragen in Bezug auf einen Data Management Plan

In den letzten Jahren war der „Data Management Plan“ in der Sprachressourcen-Community in aller Munde. Dies ist teilweise auch der Ausweitung des Open Research Data Pilots auf alle Bereiche des Horizon 2020 Programm zu verdanken. Demzufolge sind alle Forschungsdaten der von H2020-geförderten Projekte ab 2017 standardmäßig frei zugänglich („open“; ein Ausstieg ist aber immer noch möglich); Projekte müssen folglich einen Data Management Plan (DMP) ausarbeiten, der die Fragen der Auffindbarkeit (findability), des Zugangs (accessibility), der Interoperabilität (interoperability) und der Wiederverwendbarkeit (re-usability; gemeinsam: FAIR) der Daten beantwortet (vgl. Art 29.3 des H2020 Model Grant Agreement: http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/grants_manual/amga/h2020-amga_en.pdf). Eine Mustervorlage für einen DMP ist auf der Website des Europäischen Kommission abrufbar (http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/grants_manual/hi/oa_pilot/h2020-hi-oa-pilot-guide_en.pdf).

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